Pädagogik
Teil 8

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Die Pädagogik der Adenauerzeit (8): Die Eheschließung
Wahrheit und Lüge | Gehorsam | Erziehungsziele | Soziales Verhalten | Familienkunde | Volk, Staat und Kirche
Familiengründung | Die Ehe | Frau in der Familie | Frau in der Gesellschaft | Hausfrau | Sexualpädagogik

Die Erziehungslehre der 50er Jahre

Pädagogik der Adenauerzeit
Erziehungslehre 1952/53
Bild: Erika Biehl

Die Pädagogik der Adenauerzeit war konservativen ausgerichtet. Erika Biehl besuchte im Schuljahr 1952/53 die Mädchenrealschule in Stuttgart. Ihr sorgfältig geführtes Heft aus dem Fach Erziehungslehre bietet uns heute einen unverfälschten Einblick in die Moralvorstellungen der Nachkriegszeit. Über die Rollenverteilung in der Familie herrschte eine klare Vorstellung: "Der Mann ist das Oberhaupt der Familie [...]. Er bestimmt den Wohnsitz und hat in allen wichtigen Fragen das entscheidende Wort, nicht die Frau."

Rechtliche Voraussetzungen der Eheschließung

1. Ehemündigkeit. Mann 21, Mädchen 16 Jahre, Einwilligung der Eltern: das ehemündige, aber minderjährige Mädchen bedarf der Einwilligung der Eltern oder deren Stellvertreter. Bei Heirat ohne Einwilligung der Eltern sind diese nicht verpflichtet, eine Aussteuer zu geben. Sie beahlten auch das Recht auf Nutznießung des Vermögens.
2. Freiheit von Ehehindernissen
3. Freier Wille
Die Säulen der Ehe sind Einheit und Unauflöslichkeit, und die Feinde sind: Ichsucht, Selbstliebe, Krieg, Gefangenschaft, auch die Trennung durch den Beruf.

Ehescheidung

Traurige Folgen vor allem für die Kinder. Der Eheschließung geht ein Angebot vorraus. Vor der kirchlichen Trauung wird die standesamtliche oder Ziviltrauung abgeschlossen. Die Verlobten erklären vor dem Standesbeamten und zwei volljährigen Zeugen , daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Sie unterzeichnen diese Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift. Die Braut unterschreibt zum ersten Male mit dem Namen des Mannes. Vor dem bürgerlichen Recht gelten nun die beiden als Eheleute und sind vor dem Richter zur Ehegemeinschaft verpflichtet.

Rechtliche Wirkungen der Eheschließung 

Das Schulheft erzählt...

Dieser Kurs verzichtet bewusst auf die sonst üblichen didaktischen Elemente. Stattdessen wurde das gesamte Schulheft des Faches Erziehungslehre originalgetreu abgeschrieben und an einigen wenigen Stellen orthographisch überarbeitet. 

Im Kontext mit der aktuellen Werte- und Erziehungsdebatte nach den Amokläufen in Erfurt und Winnenden wird heute vielfach nach pädagogischen Rezepten aus der Vergangenheit gerufen. Das Schulheft gewährt einen weder geschönten noch verdammenden Einblick in die pädgogischen Ziele, die  Methoden und das zugrunde gelegte Menschenbild der Nachkriegs - Ära.

Für beide Ehegatten: Zur Verpflichtung der ehelichen Gemeinschaft. Für den Mann: Er ist das Oberhaupt und der Ernährer der Familie und deren Vertreter im öffentlichen Leben. Er bestimmt den Wohnsitz und hat in allen wichtigen Fragen das entscheidende Wort, nicht die Frau. Für die Frau: Sie erhält den Namen des Mannes, hat den Haushalt zu führen, wenn nötig, im Geschäft des Mannes mitzuwirken. Sie besitzt die sogenannte Schlüsselgewalt.  Sie kann auch im Namen des Mannes Geschäfte eingehen. Doch kann derselbe die Schlüsselgewalt beschränken und entziehen.

Für die Kinder

a) Die Eltern sind verpflichtet, für die Kinder zu sorgen, sie zu erziehen, sie in die Schule zu schicken, auf einen Beruf vorzubereiten, den Töchtern bei der Verheiratung eine standesgemäße Aussteuer zu geben.
b) die Kinder sind verpflichtet zu unentgeldlicher Mitarbeit im Haushalt, im Geschäft, und zwar so lange, sie dem elterlichen Haushalt angehören. Bei Erwerbsunfähigkeit der Eltern müssen die Kinder für sich sorgen.

Morgen bei aphilia: Das eheliche Güterrecht